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Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Armenien über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern BGBl III/2009/130

66. LfgJuni 2010

 Präambel

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Armenien, nachfolgend als die Vertragsparteien bezeichnet,

in dem Bestreben, den Erfordernissen des Außenhandels insbesondere zwischen den beiden Staaten geeignet Rechnung zu tragen,

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