Präambel
Die Regierung der Republik Österreich und das Ministerkabinett der Ukraine, in der Folge als Vertragsparteien bezeichnet, sind, geleitet vom Bestreben, die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr zwischen den Staaten der Vertragsparteien dieser Vereinbarung zu regeln, übereingekommen, bei der Durchführung dieser Aufgaben auf dem Gebiet des grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehrs gemäß den nachfolgenden Bestimmungen vorzugehen:

