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Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr der Republik Österreich und dem Ministerium für Transport und Kommunikationen der Republik Belarus über die Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr

52. LfgJänner 2003

 Präambel

Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr der Republik Österreich und das Ministerium für Transport und Kommunikationen der Republik Belarus in der Folge als Vertragsparteien bezeichnet, sind, geleitet vom Bestreben, die grenzüberschreitende Personenbeförderung im Kraftfahrlinienverkehr zwischen beiden Staaten zu regeln, übereingekommen, bei der Durchführung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet des grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehrs gemäß den nachfolgenden Bestimmungen vorzugehen:

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