IdF der K 23.11.1982 BGBl 577
Die Republik Österreich und die Schweizerische Eidgenossenschaft von dem Wunsche geleitet, die Rechtsstellung
der Angehörigen beider Staaten bei einem Verkehrsunfall im anderen Land zu verbessern, in Anbetracht, daß in beiden Staaten die Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge (Motorfahrzeuge) obligatorisch ist und Einrichtungen für den Ersatz der von nicht versicherten oder nicht ermittelten Kraftfahrzeugen (Motorfahrzeugen) verursachten Schäden bestehen, in der Erkenntnis, daß es angezeigt ist, im gegenseitigen Verhältnis die in ihren Gesetzgebungen gegenüber ausländischen Geschädigten vorgesehenen Einschränkungen auszuschließen, haben folgendes vereinbart:

