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Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die wechselseitige Amtshilfe in Kraftfahr-(Straßenverkehrs-)angelegenheiten

30. LfgOktober 1989

Die Republik Österreich und die Schweizerische Eidgenossenschaft von dem Wunsche geleitet, die wechselseitige Amtshilfe in Kraftfahr-(Straßenverkehrs-)angelegenheiten zu regeln, haben folgendes vereinbart: 22Die EB zu diesem Vertrag, 175 BlgNR 15. GP führen im allgemeinen folgendes aus:
"Das Abkommen enthält gesetzändernde und gesetzesergänzende Bestimmungen und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrates gem Art 50 Abs 1 B-VG. Ein Beschluß des Nationalrates gem Art 50 Abs 2 B-VG, daß der gegenständliche Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, ist nicht erforderlich. Das Abkommen hat nicht politischen Charakter und enthält weder verfassungsändernde noch verfassungsergänzende Bestimmungen. Eine nennenswerte finanzielle Mehrbelastung für den Bund ist mit der Durchführung dieses Abkommens nicht verbunden.
Die vielfältige Fluktuation der Bewohner beider Staaten über die gemeinsame Grenze äußert sich naturgem auch im Bereich des Kraftfahrwesens. Dies bringt mit sich, daß die multilaterale Grundlage des Kraftfahrverkehrs beider Staaten, das Pariser Übereinkommen über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 24.4.1926 BGBl 1930/304 (die Schweiz hat das Genfer Abkommen über den Straßenverkehr vom 19.9.1949 BGBl 1955/222 nicht ratifiziert) nicht mehr ausreicht, den Verwaltungszweck der staatlichen Aufsicht verläßlich zu erfüllen. Um dies jedoch zu gewährleisten, war der vorliegende Vertrag zu schließen. - Die durch den Vertrag berührten beiderseitigen Rechtsvorschriften sind bezüglich Österr das KFG, auf Seiten der Schweiz das Bundesgesetz v 19.12.1958 über den Straßenverkehr (SVG), die V v 20.11.1959 über Haftpflicht und Versicherungen im Straßenverkehr (VVV) und die V v 27.10.1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Straßenverkehr (VZV).
Die im Vertrag vorgesehenen Vollstreckungshandlungen (Abnahme der Kennzeichentafeln, des Zulassungsscheines oder des Führerscheines) sind auch ohne vertragliche Grundlage derzeit auf Grund des VIII. Abschnittes des KFG von den Behörden bzw den Exekutivorganen zu setzen, da in Österr im internationalen Verkehr Kraftfahrzeuge nur verwendet werden dürfen, wenn sie im Heimatstaat zugelassen sind, und nur auf Grund einer bestehenden Lenkerberechtigung gelenkt werden dürfen. Während derzeit die Tatsache, daß die Zulassung eines Fahrzeuges aus der Schweiz aufgehoben oder eine in der Schweiz erteilte Lenkerberechtigung entzogen worden ist, oft nur zufällig zur Kenntnis der Kraftfahrbehörden gelangt, soll der Vertrag sicherstellen, daß in diesen Fällen möglichst rasch eingeschritten werden kann, woran aus Gründen der Verkehrssicherheit und des Schutzes etwaiger Unfallsopfer vor Schadenersatz- und versicherungsrechtlichen Nachteilen ein öffentliches Interesse besteht. Ähnlich verhält es sich hinsichtlich der Auskünfte. Diese wären schon im Rahmen der Erhebungen (zB im Verfahren über die Erteilung einer Lenkerberechtigung) einzuholen; mangels einer zwischenstaatlichen Regelung kann dies aber derzeit noch nicht erfolgen. Diese Rechts- und Interessenlage ist in gleicher Weise auch bei der Schweiz gegeben. Für die Zwecke dieser Erläuterungen wird das oa Pariser Übereinkommen als ‚ParÜ‘ abgekürzt.“

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