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§ 46 GGBV

73. LfgAugust 2013

§ 46 (1) Die Ausstellung des Zeugnisses oder Verlängerung seiner Geltungsdauer hat nach erfolgreicher Teilnahme an einer von einem anerkannten Veranstalter (§ 38) durchgeführten Schulung zu erfolgen.

(2) Eine Teilnahme ist erfolgreich, wenn der Teilnehmer

die Schulung ohne Fehlzeiten besucht hat und

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