§ 46 (1) Die Ausstellung des Zeugnisses oder Verlängerung seiner Geltungsdauer hat nach erfolgreicher Teilnahme an einer von einem anerkannten Veranstalter (§ 38) durchgeführten Schulung zu erfolgen.
(2) Eine Teilnahme ist erfolgreich, wenn der Teilnehmer
die Schulung ohne Fehlzeiten besucht hat und