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§ 45 GGBV

73. LfgAugust 2013

§ 45 (1) Der Veranstalter hat die Schulungen in Räumlichkeiten durchzuführen, die so gelegen und beschaffen sind, dass

Personen, Sachen oder die Umwelt nicht gefährdet werden,Personen nicht unzumutbar belästigt werden und

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