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Artikel II KHVG 1994

62. LfgSeptember 2007

Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 456/1993, in der Fassung der Kundmachungen BGBl. Nr. 724/ 1993 und BGBl. Nr. 917/1993, wird wie folgt geändert:

1. § 59 lautet:

"§ 59. (1) Eine den Vorschriften des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994, BGBl. Nr. 651/1994 (KHVG 1994), in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, auf die österreichisches Recht anzuwenden ist, muß bei einem zum Betrieb dieses Versicherungszweiges in Österreich berechtigten Versicherer bestehen

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