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§ 38 KHVG

77. LfgOktober 2015

§ 38 Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut

hinsichtlich der §§ 12 zweiter Satz, 18, 19, 30, 31 Abs. 1 bis 3, 31a, 31b, 32 und 33 der Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Justiz.

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