§ 9c (1) Im Sinne dieser Verordnung gilt als automatisiertes Absicherungsfahrzeug ein genehmigtes Fahrzeug der Klasse N, das mit einem System ausgerüstet ist, das in der Lage ist, bei einer Geschwindigkeit bis zu 20 km/h alle Fahraufgaben zu übernehmen, und ausschließlich zu Absicherungszwecken verwendet wird.
(2) Dieses System darf von Fahrzeugherstellern, Straßenerhaltern, Entwicklern von Systemen und Forschungseinrichtungen getestet werden.

