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§ 19a KraftstoffV 2012 (II) (Novak)

Schneider/Novak96. LfgOktober 2023

§ 19a (1) Die Berechnung der Treibhausgasintensität einer Meldeverpflichteten1 oder eines Meldeverpflichteten11Anm der Autorin: richtig: Meldepflichtigen. gemäß § 7 erfolgt entsprechend Anhang Xa Teil A.

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