§ 19a (1) Die Berechnung der Treibhausgasintensität einer Meldeverpflichteten1 oder eines Meldeverpflichteten1 gemäß § 7 erfolgt entsprechend Anhang Xa Teil A.
§ 19a (1) Die Berechnung der Treibhausgasintensität einer Meldeverpflichteten1 oder eines Meldeverpflichteten1 gemäß § 7 erfolgt entsprechend Anhang Xa Teil A.
