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§ 3 KraftstoffV 2012 (II)

Schneider96. LfgOktober 2023

§ 3 (1) 11IdF der V BGBl II/2018/86, der V BGBl II/2020/630, der V BGBl II/2022/452.Die22Hiezu bemerken die Erl:
„Das Ausgabedatum der ÖNORM wurde aktualisiert.“
im Großhandel oder Kleinverkauf feilgebotenen Kraftstoffe haben folgenden Spezifikationen zu entsprechen:

Ottokraftstoffe mit einem Bioethanolgehalt von maximal 5% v/v den Spezifikationen gemäß Anhang I sowie ÖNORM EN 228 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Unverbleite Ottokraftstoffe – Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 15. September 2020;

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