Anlage 10b11Eingefügt durch die V BGBl 1988/683, idF der V BGBl II/2010/124 und BGBl II/2011/432.
Die Erl-BMVIT bemerken zur Neufassung durch die V BGBl II/2011/432:
Auch der Lehrplan für die praktische Ausbildung der A-Klassen wird neu gefasst.
Bei den Inhalten der praktischen Ausbildung erfolgen keine Änderungen. Neu ist jedoch die Regelung der Vorgehensweise. Bei jeder Übung, jedem Inhalt und jeder Ausbildungshandlung soll demnach nach einem sechs Punkte umfassenden System vorgegangen werden, welches dem IRT entnommen wurde:
-Vorbereitung und Planung:
Der Fahrlehrer überlegt die Aufgabe, den geeigneten Ort, benötigte Ausrüstung, Lehrmittel etc und sorgt entsprechend vor.
-Rechtliche Voraussetzungen und Sicherheit:
Immer ist eine vorausgehende Prüfung der rechtlichen Konformität vorzunehmen. Zudem sind sicherheitstechnische Aspekte, etwa ob der Kandidat einen Helm und andere erforderliche Schutzausrüstung verwendet, aber auch, ob er in seinem Ausbildungsstand so weit ist, dass er die folgende Aufgabe sicher bewältigen kann, zu berücksichtigen.
-Den Kandidaten vorbereiten und einweisen:
In diesem Schritt wird der Kandidat unmittelbar auf die bevorstehenden Aufgaben vorbereitet. Insb in der Platzausbildung werden alle Übungen unter Einhaltung der beiden ersten Punkte (dhzB keine Demonstrationen ohne vollständige Schutzbekleidung) erklärt und vorgezeigt.
-Übungen:
Erst nach den ersten drei Schritten werden die Übungen tatsächlich ausgeführt.
-Gefahren, Einstellungen und Verhalten:
Unter diesem Titel wird nach der Absolvierung der Übung mit dem Kandidaten der Praxisbezug hergestellt, wofür die absolvierte Übung bei der späteren Verkehrsteilnahme von Bedeutung sein wird. Ganz besonders wird behandelt, welche spezifischen Risiken den Kandidaten in solche Situationen erwarten, wie er sich darauf vorbereiten kann und wie eine risikooptimierte Verhaltensweise aussieht.
-Bewertung:
Hier soll mit dem Schüler besprochen werden, wie er sich in der jeweiligen Situation bewährt hat, welche Verbesserungsmöglichkeiten er selbst sieht und wie idealerweise vorgegangen werden sollte. Auch soll darauf eingegangen werden, wie der Schüler bei seiner späteren Verkehrsteilnahme aus Erfolgen und Misserfolgen weiter lernen kann. Weiters wird vorgesehen, dass im Rahmen der Ausbildung für die Klasse A1 zwei Unterrichtseinheiten für ganz spezifische A1 Inhalte zu verwenden sind.
zu § 64b Abs 5
Lehrplan für die praktische Ausbildung für die A-Klassen
A. Vorgehensweise

