Anlage 10a 11Eingefügt durch die V BGBl 1988/683, idF der V BGBl 1993/351, BGBl II/2002/376, BGBl II/2004/129, BGBl II/2011/432, BGBl II/2012/471, BGBl II/2015/40, BGBl II/2016/287, BGBl II/2019/350.
Die Erl-BMVIT bemerken zur Änderung durch die V BGBl II/2012/471 ua Folgendes: Entfall der Minutenleiste in den Kapiteln 2 bis 11, da sich diese Minutenvorgaben für die Aufteilung der Lehrinhalte als nicht praxisgerecht erwiesen haben. Bei den theoretischen Lehrinhalten für die A-Klassen werden im Abschnitt 1.15 und 2.4 weitere Inhalte betreffend Risikokompetenz und Autobahnbenutzung ergänzt. Redaktionelle Anpassung an die neuen Klassenbezeichnungen. Weiters werden die neuen Klassen D1 und D1E berücksichtigt und theoretische Lehrinhalte dafür festgelegt. Daher verschieben sich auch die Kapitelbezeichnungen.Die Erl-BMVIT sagen zur Änderung von Kapitel 2 Z 1.15 durch die V BGBl II/2016/287: Gem § 64b Abs 5 KDV ist die Zusatzausbildung zur Vermittlung von Risikokompetenz nur für die praktische Ausbildung vorgesehen. Gem Anlage 10a der KDV ist bei den Lehrinhalten für die theoretische Ausbildung die Risikokompetenz lediglich für die Klasse A1 verpflichtend vorgeschrieben (Klassen A2 und A – fakultativ). Durch die Streichung dieses Klammerausdrucks wird das für alle Klassen (A1, A2 und A) verpflichtend. (zu § 64b Abs 3 und 4)
Lehrinhalte für die theoretische Ausbildung
Inhaltsverzeichnis

