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Anlage 1c KDV (I)

72. LfgJuni 2013

Anlage 1c11IdF der V 26. 7. 1972 BGBl 356, 2. 6. 1978 BGBl 279, 1. 8. 1985 BGBl 395, 22. 7. 1988 BGBl 455, BGBl 1993/950, BGBl 1995/214, BGBl II/1997/80 und BGBl II/1999/308. - Die fehlenden Worte im ersten Satz des Abs 1 sind weiterhin offenbar auf ein Redaktionsversehen zurückzuführen. (§ 8 Abs. 1)

Messung des Schallpegels des Betriebsgeräusches bei fahrendem Fahrzeug

(1) Messungen des Schallpegels des Betriebsgeräusches bei fahrendem Fahrzeug und die Messung des Nahfeldpegels des Betriebsgeräusches haben in sinngemäßer Anwendung der in den Richtlinien 70/157/EWG in der Fassung 96/20/EG sowie 97/24/EG , Kapitel 9, zu erfolgen. Fahrzeuge, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinien fallen, haben die Meßstrecke mit Bauartgeschwindigkeit, jedoch höchstens mit 50 km/h zu durchfahren; kann diese Bauartgeschwindigkeit nicht erreicht werden, so ist die Strecke mit dem nächstniedrigeren als dem der Bauartgeschwindigkeit entsprechenden Getriebegang mit der Geschwindigkeit zu durchfahren, die der Motordrehzahl bei der Bauartgeschwindigkeit entspricht.

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