Zu § 6 Abs 7a und Abs 10 zweiter Satz zweiter Halbsatz KFG 1967
§ 3g (1) Für die Aufteilung der Bremskräfte auf die einzelnen Achsen des Fahrzeuges oder eines Zugfahrzeuges und eines Anhängers gilt, außer bei ungefederten Fahrzeugen, Anlage 1f Anhang 10.