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§ 3g KDV (I)

72. LfgJuni 2013

Zu § 6 Abs 7a und Abs 10 zweiter Satz zweiter Halbsatz KFG 1967

 

§ 3g (1) Für die Aufteilung der Bremskräfte auf die einzelnen Achsen des Fahrzeuges oder eines Zugfahrzeuges und eines Anhängers gilt, außer bei ungefederten Fahrzeugen, Anlage 1f Anhang 10.

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