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§ 3f KDV (I)

72. LfgJuni 2013

Zu § 6 Abs. 7 KFG 1967

 

§ 3f (1) Mit einer Zweikreisbremsanlage muß bei Ausfall eines Teiles der Übertragungseinrichtung eine Restbremswirkung von mindestens 30 vH der für die Betriebsbremsanlage vorgeschriebenen Bremswirkung erreicht werden können; bei unbeladenen Kraftfahrzeugen mit einem Höchstgewicht von nicht mehr als 12 000 kg muß die Restbremswirkung jedoch mindestens 25 vH betragen.

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