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§ 93a KFG

23. LfgOktober 1983

Krafträder

 

§ 93a Für einzelne Arten von Krafträdern (§ 2 Z. 4) sind durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verkehrs- und Betriebssicherheit die im Hinblick auf ihre Bauart erforderlichen näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit der Fahrzeuge dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend festzusetzen.

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