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zu § 5 AngG

Lindmayr1. AuflOktober 2007

§ 5. Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf Lehrlinge im Sinne der Gewerbeordnung, ferner auf Angestellte der Seeschifffahrt sowie auf Angestellte in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, sofern letztere nicht Handlungsgehilfen sind. (BGBl I 2003/138)

 Grundlegende Erläuterungen zu § 5

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