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zu § 4 AngG

Lindmayr1. AuflOktober 2007

§ 4. Das Dienstverhältnis der als Beamte oder Bedienstete des Bundes, einer Bundesanstalt oder eines vom Bund verwalteten Fonds angestellten Personen wird durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.

 Grundlegende Erläuterungen zu § 4

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Mit den in § 4 AngG genannten „Bediensteten des Bundes“ sind die Vertragsbediensteten gemeint, deren Dienst- und Besoldungsrecht im Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) geregelt ist. Soweit der Bund als Träger einer Anstalt auftritt, kommen für die bei dieser Anstalt in Verwendung stehenden Bediensteten die Bestimmungen des AngG nicht zur Anwendung, gleichgültig, ob es sich um eine selbstständige oder unselbstständige Anstalt handelt, die keine Rechtspersönlichkeit besitzt (vgl. OGH 13. 4. 1988, 9 ObA 67/88).

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