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Produktpirateriegesetz

Fellner18. LfgMärz 2014

Produktpirateriegesetz 2004 - PPG 2004, BGBl I 2004/56, zuletzt geändert durch BGBl I 2007/17

(Auszug)

§ 1. (1) Anträge auf Tätigwerden nach Artikel 5 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 1383/2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen (im Folgenden EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004), ABl. Nr. L 196 vom 2. August 2003 S 7, sind vom Zollamt Villach entgegenzunehmen und zu bearbeiten.

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