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Marktordnungsgesetz 2007, BGBl I 2007/55 - Auszug

Fellner8. LfgJänner 2008

Lizenzen und Vorausfestsetzungen

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§ 15. (1) Lizenzen, sonstige Einfuhr- und Ausfuhrdokumente sowie Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen im Rahmen von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts uÈ ber den Handelsverkehr werden von der jeweils zustaÈndigen Marktordnungsstelle erteilt.

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