Lizenzen und Vorausfestsetzungen
§ 15. (1) Lizenzen, sonstige Einfuhr- und Ausfuhrdokumente sowie Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen im Rahmen von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts uÈ ber den Handelsverkehr werden von der jeweils zustaÈndigen Marktordnungsstelle erteilt.