Zum 23. Hauptstück.
§ 246. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz sind auf Finanzvergehen nicht anzuwenden.
Zum 23. Hauptstück.
§ 246. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz sind auf Finanzvergehen nicht anzuwenden.
