Bestimmungen über einen selbstständigen Verfall, wurden in die Bestimmungen der §§ 445 f StPO aufgenommen. Diese Bestimmungen sind auch im gerichtlichen Finanzstrafverfahren anzuwenden, wobei sie durch die §§ 243 bis 245 FinStrG ergänzt werden.
Durch die Änderung des § 243 FinStrG mit der FinStrG-Novelle 2010, BGBl I 2010/104, wurde bewirkt, dass ein objektiver Verfallsausspruch nicht durch das Schöffengericht, sondern durch den Einzelrichter zu fällen ist.

