vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Wiederaufnahme aus dem Grund der Minderung des strafbestimmenden Wertbetrages (§ 222 FinStrG) (Fellner)

Fellner14. LfgMärz 2011

12
Vergleichbar mit der für das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren geltenden Bestimmung des § 165 Abs 1 lit d FinStrG ist die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 222 FinStrG nach rechtskräftiger Verurteilung durch das Gericht auch dann zu bewilligen, wenn neue Tatsachen oder Beweise dafür beigebracht werden, dass das Gericht einen zu hohen Verkürzungsbetrag seinem Urteil zu Grunde gelegt hat.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Lexis+ ist die Evolution von Lexis 360®
Jetzt Lexis+ kostenfrei testen!