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Wiederaufnahme bei Hervorkommen der gerichtlichen Unzuständigkeit (§ 221 FinStrG) (Fellner)

Fellner14. LfgMärz 2011

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Wenn nach rechtskräftiger Verurteilung neue Tatsachen oder Beweise beigebracht werden, aus denen sich die Unzuständigkeit des Gerichts ergibt, so hat gemäß § 221 FinStrG das Landesgericht über die gerichtliche Zuständigkeit zu entscheiden.

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