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Anordnung der Hausdurchsuchung (Fellner)

Fellner21. LfgMai 2016

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Nach § 93 Abs 1 FinStrG bedarf die Durchführung einer Hausdurchsuchung einer mit Gründen versehenen Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates, dem gemäß § 58 Abs 2 FinStrG unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde.

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