vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Begriff der Hausdurchsuchung (Fellner)

Fellner21. LfgMai 2016

1
Im § 93 Abs 2 FinStrG sind Wesen und Zweck einer Hausdurchsuchung in ähnlicher Weise bestimmt wie in den §§ 1 und 2 des gemäß Art 149 B-VG im Verfassungsrang stehenden Gesetzes zum Schutze des Hausrechtes, RGBl 1862/88. Durch diese Grundnorm soll - ebenso wie durch Art 8 EMRK - ein die persönliche Würde und Unabhängigkeit verletzender Eingriff in den Lebenskreis, in Dinge, die man im Allgemeinen berechtigt und gewohnt ist, dem Einblick Fremder zu entziehen, hintangehalten werden (VfGH vom 15. Dezember 1972, B 113/72, Slg 10897/1986, vom 29. November 1988, B 380/85, und vom 13. Juni 1989, B 1453/88).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!