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ne bis in idem (§ 57 Abs 8 FinStrG)

Fellner19. LfgJänner 2015

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Gemäß § 57 Abs 8 FinStrG idF der FinStrG-Novelle 2007, BGBl I 2007/44, ist nach rechtswirksamer Beendigung eines Finanzstrafverfahrens die neuerliche Verfolgung desselben Verdächtigen – abgesehen von den Fällen der Wiederaufnahme des Verfahrens, der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und der Fortführung des Verfahrens nach Erlassung eines Aufhebungsbescheides iS des § 170 FinStrG – wegen derselben Tat unzulässig.

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