Gemäß § 57 Abs 8 FinStrG idF der FinStrG-Novelle 2007, BGBl I 2007/44, ist nach rechtswirksamer Beendigung eines Finanzstrafverfahrens die neuerliche Verfolgung desselben Verdächtigen – abgesehen von den Fällen der Wiederaufnahme des Verfahrens, der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und der Fortführung des Verfahrens nach Erlassung eines Aufhebungsbescheides iS des § 170 FinStrG – wegen derselben Tat unzulässig.