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Fortsetzung des Finanzstrafverfahrens (§ 54 Abs 5 FinStrG) (Fellner)

Fellner21. LfgMai 2016

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Wird das Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 202 Abs 1 FinStrG eingestellt oder wird das gerichtliche Verfahren rechtskräftig durch eine Unzuständigkeitsentscheidung beendet, so hat die Finanzstrafbehörde das vorläufig eingestellte Verfahren gemäß § 54 Abs 5 FinStrG idF der FinStrG-Novelle 2010, BGBl I 2010/104, fortzusetzen (vgl OGH vom 20. September 1995, 13 Os 118/95, ÖStZB 1996, 233; VwGH vom 22. Februar 1995, 94/13/0270, und vom 8. Mai 2003, 99/15/0142).

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