§ 54 FinStrG regelte in der Stammfassung die Erstattung der Anzeige an die Staatsanwaltschaft im Falle, dass die Finanzstrafbehörde erkannte, dass das Gericht für die Durchführung des Finanzstrafverfahrens zuständig ist. Weiters enthielt § 54 FinStrG aF im Wesentlichen Bestimmungen über das Schicksal des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens bis zur Rechtskraft des gerichtlichen Verfahrens.