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Verfahrensführung für das Gericht; vorläufige Einstellung (§ 54 Abs 1-4 FinStrG) (Fellner)

Fellner21. LfgMai 2016

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§ 54 FinStrG regelte in der Stammfassung die Erstattung der Anzeige an die Staatsanwaltschaft im Falle, dass die Finanzstrafbehörde erkannte, dass das Gericht für die Durchführung des Finanzstrafverfahrens zuständig ist. Weiters enthielt § 54 FinStrG aF im Wesentlichen Bestimmungen über das Schicksal des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens bis zur Rechtskraft des gerichtlichen Verfahrens.

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