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zu § 51 WEG - Übergehen in Wohnungseigentum (Kolmasch)

Kolmasch2. AuflOktober 2006

Übergehen in Wohnungseigentum

 

§ 51. Sobald eine andere Person als der Alleineigentümer Miteigentum an der Liegenschaft erwirbt, geht das vorläufige Wohnungseigentum - unbeschadet der Unwirksamkeit von Festlegungen gemäß § 49 - in Wohnungseigentum über. Jeder Wohnungseigentümer kann die dem entsprechende Berichtigung des Grundbuchsstandes beantragen.

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