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zu § 50 WEG - Rechte von Miteigentumsbewerbern (Kolmasch)

Kolmasch2. AuflOktober 2006

Rechte von Miteigentumsbewerbern

 

§ 50. Die im 9. und 11. Abschnitt den Wohnungseigentumsbewerbern eingeräumten Rechte kommen bei vorläufigem Wohnungseigentum des Alleineigentümers den Miteigentumsbewerbern zu.

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