§ 884. Als genügende Belege sind im allgemeinen solche Belege anzusehen, die im Handelsverkehre, namentlich wegen der Schwierigkeit der Beschaffung anderer Beweise, nicht beanstandet zu werden pflegen, insbesondere
1. zum Nachweise des Interesses:
bei der Versicherung des Schiffes die üblichen Eigentumsurkunden;

