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zu § 883 UGB (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

§ 883. Bei der Versicherung für fremde Rechnung hat sich außerdem der Versicherte darüber auszuweisen, dass er dem Versicherungsnehmer zum Abschlusse des Vertrags Auftrag erteilt hat. Ist die Versicherung ohne Auftrag geschlossen, so muss der Versicherte die Umstände dartun, aus welchen hervorgeht, dass die Versicherung in seinem Interesse genommen ist.

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