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zu § 847 UGB (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

§ 847. Ist vereinbart, dass der Versicherer von bestimmten Prozenten frei sein soll, so kommen die Vorschriften der §§ 845, 846 mit der Maßgabe zur Anwendung, dass an die Stelle der dort erwähnten drei Prozent die im Vertrag angegebene Anzahl von Prozenten tritt.

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