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zu § 846 UGB (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

§ 846. Die im § 834 unter Nr 1 bis 3 erwähnten Beiträge, Aufopferungen und Kosten muss der Versicherer ersetzen, auch wenn sie drei Prozent des Versicherungswerts nicht erreichen. Sie kommen jedoch bei der Ermittelung der im § 845 bezeichneten drei Prozent nicht in Berechnung.

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