§ 846. Die im § 834 unter Nr 1 bis 3 erwähnten Beiträge, Aufopferungen und Kosten muss der Versicherer ersetzen, auch wenn sie drei Prozent des Versicherungswerts nicht erreichen. Sie kommen jedoch bei der Ermittelung der im § 845 bezeichneten drei Prozent nicht in Berechnung.

