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zu § 763 UGB (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

§ 763. Gehört das Schiff einer Reederei, so haften das Schiff und die Fracht den Schiffsgläubigern in gleicher Weise, als wenn das Schiff nur einem Reeder gehörte.

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