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zu § 762 UGB (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

(1) Auf die Rechte eines Schiffsgläubigers hat es keinen Einfluss, dass der Reeder für die Forderung bei deren Entstehung oder später zugleich persönlich verpflichtet wird.

(2) Diese Vorschrift findet insbesondere auf die Forderungen der Schiffsbesatzung aus den Dienst- und Heuerverträgen Anwendung.

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