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zu § 758 UGB (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

§ 758. Den im § 754 unter Nr 3 aufgeführten Schiffsgläubigern steht wegen der aus einer späteren Reise entstandenen Forderungen zugleich ein gesetzliches Pfandrecht an der Fracht der früheren Reisen zu, sofern die verschiedenen Reisen unter denselben Dienst- und Heuervertrag fallen.

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