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zu § 757 UGB (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

§ 757. Als eine Reise im Sinne dieses Abschnitts wird diejenige angesehen, zu welcher das Schiff von neuem ausgerüstet oder welche entweder aufgrund eines neuen Frachtvertrags oder nach vollständiger Löschung der Ladung angetreten wird.

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