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zu § 663a UGB (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

§ 663a. Wird bei einer Raumverfrachtung (§ 556 Nr 1) ein Konnossement ausgestellt, so gilt § 662 von dem Zeitpunkt ab, in dem das Konnossement an einen Dritten begeben wird.

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