(1) Das Konnossement ist für das Rechtsverhältnis zwischen dem Verfrachter und dem Empfänger der Güter maßgebend.
(2) Das Konnossement begründet insbesondere die Vermutung, dass der Verfrachter die Güter so übernommen hat, wie sie nach § 643 Nr 8, § 660 beschrieben sind. Dies gilt nicht: