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zu § 655 UGB (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

§ 655. § 654 gilt auch, wenn der Frachtvertrag vor der Erreichung des Bestimmungshafens infolge eines Zufalls nach den §§ 628 bis 641 aufgelöst wird.

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