(1) Der Verfrachter hat, sobald die Güter an Bord genommen sind, dem Ablader unverzüglich gegen Rückgabe des etwa bei der Annahme der Güter erteilten vorläufigen Empfangsscheins oder Übernahmekonnossements (Abs 5) ein Konnossement in so vielen Ausfertigungen auszustellen, als der Ablader verlangt (Bordkonnossement).
(2) Alle Ausfertigungen des Konnossements müssen gleich lautend sein; in ihnen muss angegeben sein, wie viele Ausfertigungen ausgestellt sind.

