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zu § 587 UGB (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

§ 587. Ist ein verhältnismäßiger Teil oder ein bestimmt bezeichneter Raum des Schiffes verfrachtet, so gelten die Vorschriften der §§ 567 bis 586 mit folgenden Abweichungen:

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