(1) Auf die Fautfracht wird die Fracht, welche der Verfrachter für andere Ladungsgüter erhält, nicht angerechnet. Die Vorschrift des § 584, Abs 1, bleibt unberührt.
(2) Der Anspruch des Verfrachters auf Fautfracht ist nicht davon abhängig, dass er die im Vertrage bezeichnete Reise ausführt.