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zu § 553c UGB (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

§ 553c. Auf den Schiffer, welcher die Krankheit oder Verletzung durch eine strafbare Handlung sich zugezogen oder den Dienst widerrechtlich verlassen hat, finden die §§ 553 bis 553b keine Anwendung.

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