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zu § 553b UGB (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

(1) Die Heuer, einschließlich aller sonst bedungenen Vorteile, bezieht der erkrankte oder verletzte Schiffer: wenn er die Reise nicht antritt, bis zur Einstellung des Dienstes; wenn er die Reise angetreten hat, bis zu dem Tage, an welchem er das Schiff verlässt. Der Bezug der Heuer wird während des Aufenthalts in einer Krankenanstalt nicht gekürzt.

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