(1) Die Heuer, einschließlich aller sonst bedungenen Vorteile, bezieht der erkrankte oder verletzte Schiffer: wenn er die Reise nicht antritt, bis zur Einstellung des Dienstes; wenn er die Reise angetreten hat, bis zu dem Tage, an welchem er das Schiff verlässt. Der Bezug der Heuer wird während des Aufenthalts in einer Krankenanstalt nicht gekürzt.

