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zu § 543 UGB (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

§ 543. Was der Schiffer vom Befrachter, Ablader oder Ladungsempfänger außer der Fracht als Kaplaken, Primage oder sonst als Belohnung oder Entschädigung, gleichviel unter welchem Namen, erhält, hat er dem Reeder als Einnahme in Rechnung zu bringen.

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